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Einkommenssteuererklärung

Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt über alle Einkünfte einer privaten, natürlichen Person, die entweder aus selbstständiger Tätigkeit, Miet- oder Zinserträgen stammen. Ziel ist die genaue Ermittlung der Steuerlast. Werden zu viel gezahlte Steuern festgestellt, erhält die Privatperson eine Steuerrückzahlung vom Finanzamt. Anders herum können in ungünstigen Fällen jedoch auch Steuernachzahlungen gefordert werden.

Wer ist zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet?

Eine Verpflichtung besteht für alle Privatpersonen, die

  • nicht die Steuerklasse 1 haben
  • mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bezogen haben (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld)
  • einen Freibetrag eingetragen haben
  • steuerpflichtige Nebeneinkünfte über 410 Euro haben
  • Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgebern haben
  • Kapitalerträge erwirtschaftet haben, die der Abgeltungssteuer nicht unterzogen wurden
  • entweder ganzjährig oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6 haben / hatten.

 Wer nicht verpflichtet ist, kann dennoch eine Steuererklärung freiwillig abgeben.

Wann lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung?

Durchschnittlich werden 800 Euro pro eingereichter Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt rückerstattet. Es ist davon auszugehen, dass dem Staat ein jährlicher Überschuss von ca. 500 Mio. Euro zu viel eingenommenen Steuergeldern bleibt, weil viele Privatpersonen keine freiwilligen Steuererklärungen einreichen.

Daher lohnt sich die Abgabe definitiv! Insbesondere, wenn in der Steuererklärung folgende Zahlungen angegeben werden:

Bis wann müssen Steuererklärungen eingereicht werden?

Für alle Verpflichteten gilt:

  • 31. Mai des Folgejahres bei eigener Anfertigung, ab dem Steuerjahr 2018 sogar bis 31. Juli des Folgejahres
  • 31. Dezember des Folgejahres bei Mitarbeit eines Steuerberaters, ab dem Steuerjahr 2018 bis Ende Februar des übernächsten Folgejahres

Auf freiwilliger Basis gilt:

  • bis 4 Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr (z.B. die Erklärung für das Steuerjahr 2014 bis spätestens 31. Dezember 2018)

Was passiert, wenn eine Frist versäumt und die Steuererklärung zu spät eingereicht wird?

Versäumt man die Abgabefrist als Verpflichteter ohne vorher eine Fristverlängerung beantragt zu haben, wird das Finanzamt Versäumniszuschlag und ggf. Versäumniszinsen festsetzen. Aktuell legen Finanzbeamte diese nach eigenem Ermessen fest. Ab 2019 wird ein automatischer Mindest-Verspätungszuschlag eingeführt.