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Lohnsteuerjahresausgleich

Im Prinzip handelt es sich um die kleine Schwester der Einkommenssteuer.

Wer muss einen Lohnsteuerjahresausgleich erstellen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Mitarbeiter zu prüfen, ob dieser eventuell zu viel Lohnsteuer gezahlt hat. Besteht hier eine Differenz zugunsten des Arbeitnehmers, bekommt er diese vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung Dezember erstattet. Seit 01.01.2017 muss der Ausgleich bis spätestens Ende Februar des abzugleichenden Folgejahres erfolgt sein (§ 42b Abs. 3 EStG).

Eine Verpflichtung zum Lohnsteuerausgleich besteht allerdings nur, wenn bis zum Stichtag 31. Dezember mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Ansonst können Mitarbeiter einen Antrag hierfür stellen.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Ein Lohnsteuerjahresausgleich kann nur durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • der Arbeitnehmer war im gesamten Jahr ununterbrochen beschäftigt
  • unterliegt der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht
  • es sind keine Abschlusstatbestände nach EStG vorhanden (z. B. die Zahlung von Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge oder sonstige Zuschläge)

Wie unterscheidet sich der Lohnsteuerjahresausgleich von der Einkommenssteuererklärung?

Lohnsteuerjahresausgleich macht der Arbeitgeber, Einkommenssteuererklärungen machen die Privatpersonen selbst!

Sofern ein Arbeitnehmer lediglich Einkünfte aus der Tätigkeit bei diesem einen Arbeitgeber bezieht, sind bereits alle für die Einkommenssteuer relevanten Steuern an das Finanzamt abgeführt. Bezieht der Arbeitnehmer außerhalb der Tätigkeiten noch andere Einnahmen oder hat gewisse steuermildernde Ausgaben, sollte eine eigens angefertigte Einkommenssteuererklärung in Betracht ziehen.